7.1 Der Lieferant räumt GLOBE das ausschließliche, zeitlich und räumlich nicht beschränkte und übertragbare Recht ein, die Lieferungen und/oder Leistungen, Teile davon und alle damit in Zusammenhang stehenden Ergebnisse wie z.B. Ideen, Entwürfe, Unterlagen und Dokumentation (nachfolgend „Tätigkeitsergebnisse“) in unveränderter oder veränderter Form unter Ausschluss des Lieferanten in jeder Hinsicht - auch gewerblich -, zu nutzen, zu verwerten, zu vermarkten, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen, sei es im eigenen Unternehmen von GLOBE, sei es durch entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte. Eingeschlossen ist das ausschließliche Recht, ohne zusätzliche Vergütung alle im Rahmen der Leistungserbringung gemachten Erfindungen frei zu verwerten.
7.2 Die Übertragung nach Ziffer 7.1 gilt auch für unbekannte Nutzungsarten. 7
.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf Wunsch von GLOBE auf den Tätigkeitsergebnissen auf die vorgenannten Nutzungsrechte durch einen entsprechenden Copyright-Vermerk hinzuweisen.
7.4 Der Lieferant stellt sicher, dass eventuelle Rechte gemäß § 12 UrhG (Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung seines Werkes), § 14 Satz 2 UrhG (Urhebernennung) und § 25 UrhG (Zugang zu Werkstücken) nicht geltend gemacht werden.
7.5 Soweit die Tätigkeitsergebnisse gesondert rechtlich schutzfähig sind (z.B. als Patent, Gebrauchsmuster oder Urheberrecht), stehen derartige Rechte GLOBE zu. Soweit Rechte des Lieferanten gemäß § 8 UrhG entstehen (Miturheberschaft), verzichtet der Lieferant zugunsten von GLOBE auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten. Die Erträge aus der Nutzung der Tätigkeitsergebnisse des Lieferanten stehen ausschließlich GLOBE zu. Soweit die Mitwirkung des Lieferanten erforderlich ist, um schutzfähige Tätigkeitsergebnisse nach Satz 1 dieser Ziffer 7.5 rechtlich zu schützen, ist der Lieferant verpflichtet, GLOBE im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
7.6 Nach Abschluss der Lieferungen und/oder Leistungen kann GLOBE vom Lieferanten jederzeit verlangen, dass dieser sämtliche Originale und Kopien der Tätigkeitsergebnisse herausgibt und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichert.
7.7 GLOBE ist frei, ohne Zustimmung des Lieferanten hinsichtlich einzelner oder sämtlicher ihm eingeräumten Rechte einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte Dritten einzuräumen oder die erworbenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
7.8 Die Zahlung der vereinbarten Vergütung umfasst die Einräumung der vorstehend in dieser Ziffer 7 genannten Rechte; insoweit wird keine weitere Vergütung geschuldet.