8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmangel („Mangel“) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Nacherfüllungsverlangen des Kunden sind schriftlich zu stellen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten.
8.3 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so sind wir hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung von für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.4 Die Mängelrechte des Kunden setzen ferner voraus, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung erbringt.
8.5 Für die tatsächliche Verwendungsmöglichkeit der Waren und die konkreten Einsatzbedingungen ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich im Vertrag als verbindlich vereinbart werden.
8.6 Im Rahmen des Produktionsprozesses von technisch komplexen Waren kann es zu unvermeidbaren geringfügigen Kratzern bzw. Oberflächenbeschädigungen kommen. Diese stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigen.
8.7 Alle Angaben über unsere Waren, insbesondere die in Angeboten und Druckschriften, Prospekten, Katalogen, auf unserer Webseite und sonstigen Dokumenten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, Einsatzbedingungen und sonstigen Inhalte, sind annähernde Durchschnittswerte, die unverbindlich sind. Sie sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sondern annähernde Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen und Leistungen (insbesondere der Ware).
8.8 Als geschuldete Beschaffenheit unserer Waren gelten nur die vereinbarten Produkt- oder Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen. Eine hiervon abweichende Beschaffenheit der Waren gilt als vom Kunden akzeptiert, soweit er die Freigabe erteilt.
8.9 Die Verantwortung für die Integration des Produkts in das Gesamtsystem (z.B. Fahrzeug) liegt beim Kunden.
8.10 Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.
8.11 Übliche Abnutzungen und üblicher Verschleiß der Lieferungen und Leistungen unterliegen nicht der Gewährleistung.
8.12 Die Beschreibung von Lieferungen und Leistungen (insbesondere Waren) als deklassiert oder gebraucht ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehler oder Einschränkungen, die erkennbar sind oder sich typischerweise aus der Eigenschaft als deklassiert oder gebraucht ergeben, sind keine Mängel.
8.13 Sind die gelieferten Waren mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Waren (Ersatzlieferung) leisten. Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.14 Wir sind zudem berechtigt, die Nacherfüllung so lange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt hat, insbesondere denjenigen von mangelfreien Teilstücken oder bei Teillieferungen der mangelfreien Waren.
8.15 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Waren zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhaften Waren nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8.16 Vorausgesetzt es liegt ein Mangel vor, erstatten wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,Prüf und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung.
8.17 Kosten von Rückrufaktionen tragen wir nur für den Fall, dass ein Gesamtkonstruktionsfehler der jeweiligen Ware vorliegt, der sich auf alle ausgelieferten Teile erstreckt und wir grob fahrlässig gehandelt haben. Sollte der Kunde ein Prüfungsverfahren durchführen, das über das „Ob“ einer Rückrufaktion entscheiden soll, so ist der Kunde verpflichtet, uns an diesem Verfahren zu beteiligen.
8.18 Sofern der Kunde uns eine Frist zur Nacherfüllung setzt, muss diese angemessen sein. Insbesondere muss diese berücksichtigen, dass wir ggfs. zunächst erforderliche Ersatzteile bzw. Ersatzprodukte für die Waren von unsrem Vorlieferanten unter Berücksichtigung von dessen Lieferfristen beschaffen müssen.
8.19 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
8.20 Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden in der Lieferkette richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz § 9 gilt.
8.21 Weitere Mängelrechte des Kunden mit Ausnahme von Ansprüchen des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 9 sind ausgeschlossen.
8.22 Die in diesem § 8 beschriebenen Mängelrechte des Kunden verjähren nach Maßgabe von § 10.
8.23 Dem Kunden stehen Mängelrechte nicht zu, wenn ein Mangel der Waren auf einen der nachfolgenden Umstände zurückzuführen ist:
— die Waren wurden nach Maßgabe von Qualitätsanforderungen oder sonstigen Anforderungen des Kunden hergestellt, welche ursächlich für den Mangel sind;
— die Waren wurden durch den Kunden oder Dritte verändert; dies gilt entsprechend, wenn die Waren durch den Kunden oder Dritte nicht ordnungsgemäß montiert wurden;
— die Waren wurden gemeinsam mit anderen Produkten, die nicht von uns geliefert wurden, verwendet und eines dieser anderen Produkte ist ursächlich für den Mangel;
— die Waren wurden entgegen einer tatsächlich vereinbarten Verwendungsmöglichkeit eingesetzt oder nicht unter vereinbarten Einsatzbedingungen verwendet;die Waren wurden nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht nach Maßgabe etwaiger von uns zur Verfügung gestellter Wartungsanweisungen, gewartet;
— für die Waren wurden keine Ersatzteile von uns verwendet; oder
— die Waren wurden in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt bzw. eingesetzt.
Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die vorgenannten Umstände nicht ursächlich für den Mangel der Waren sind.